Versetzungsbestimmungen für die Sekundarstufe I am Gymnasium

Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind (§ 22 Abs. 1 Buchst. a APO-S I).

Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 10 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen

  1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
  2. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
  3. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird (§ 27 Abs. 1 APO-S I).

In Kürze:

Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache
Fächergruppe II:  übrige Fächer

 

 

Ein Schüler wird versetzt bei ausreichenden oder besseren Leistungen in allen Fächern/Lernbereichen.
Ein Schüler wird auch versetzt bei

  • 1 x 5 in Fächergruppe I mit Ausgleich ( = 1 x 3 in einem anderen Fach dieser Fächergruppe)
  • 1 x 5 oder 1 x 6 in Fächergruppe II
  • 2 x 5 oder 1 x 5 und 1 x 6 in Fächergruppe II mit Ausgleich ( = 1 x 3 in einem Fach)

Ein Schüler wird nicht versetzt bei

  • 1 x 6 in Fächergruppe I
  • 1 x 5 in Fächergruppe I ohne Ausgleich ( = 1 x 3 in einem anderen Fach dieser Fächergruppe)
  • 2 x 5 in Fächergruppe I
  • 1 x 5 in Fächergruppe I und 1 x 5 oder 1 x 6 in Fächergruppe II
  • 2 x 5 in Fächergruppe II ohne Ausgleich ( = 1 x 3 in einem Fach)
  • 1 x 5 und 1 x 6 in Fächergruppe II ohne Ausgleich ( = 1 x 3 in einem Fach)
  • 2  x 6 in Fächergruppe II
  • 3 x 5 in Fächergruppe II

Nachträgliche Erfüllung der Versetzungsbedingungen durch eine Nachprüfung

Nachprüfung (§ 23 und § 44 APO-SI)

Ab Klasse 7 (also noch nicht am Ende der Erprobungsstufe) kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.

In einem mit „ungenügend“ bewerteten Fach ist eine Nachprüfung ausgeschlossen.

Auch zur Schaffung eines Ausgleichs für eine mangelhafte Leistung ist eine Nachprüfung nicht zulässig.

In der Jahrgangsstufe 10 ist eine Nachprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nicht möglich. Grund ist hier das Verfahren der zentralen Prüfung (ZP10).