Versetzungsbestimmungen für die Versetzung in Klasse 7 am Gymnasium
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind (§ 21 Abs. 1 Buchst. a APO-S I).
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klasse 7 versetzt, wenn die Leistungen
- in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache (Englisch) mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
- in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
- zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird (§ 26 Abs. 1 APO-S I).
In Kürze:
Fächergruppe I: | Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache | |
Fächergruppe II: | übrige Fächer |
Ein Schüler wird versetzt bei ausreichenden oder besseren Leistungen in allen Fächern/Lernbereichen.
Ein Schüler wird auch versetzt bei
- 1 x 5 in Fächergruppe I mit Ausgleich ( = 1 x 3 in einem anderen Fach dieser Fächergruppe)
- 1 x 5 oder 1 x 6 in Fächergruppe II
- 2 x 5 oder 1 x 5 und 1 x 6 in Fächergruppe II mit Ausgleich ( = 1 x 3 in einem Fach)
Ein Schüler wird nicht versetzt bei
- 1 x 6 in Fächergruppe I
- 1 x 5 in Fächergruppe I ohne Ausgleich ( = 1 x 3 in einem anderen Fach dieser Fächergruppe)
- 2 x 5 in Fächergruppe I
- 1 x 5 in Fächergruppe I und 1 x 5 oder 1 x 6 in Fächergruppe II
- 2 x 5 in Fächergruppe II ohne Ausgleich ( = 1 x 3 in einem Fach)
- 1 x 5 und 1 x 6 in Fächergruppe II ohne Ausgleich ( = 1 x 3 in einem Fach)
- 2 x 6 in Fächergruppe II
- 3 x 5 in Fächergruppe II
Besonderheiten für die Jahrgangsstufen 5 und 6
- Der Übergang von der fünften in die sechste Klasse erfolgt ohne Versetzung.
- In enger Zusammenarbeit mit den Eltern beobachten und fördern wir die Schülerinnen und Schüler und erproben ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. So soll die Entscheidung der Versetzungskonferenz am Ende der sechsten Klasse über die Eignung für das Gymnasium sicherer gemacht werden.
- Während der Erprobungsstufe ist ein Wechsel zu einer anderen Schulform nicht vorgesehen.
- Am Ende der Erprobungsstufe gibt es keine Nachprüfungen.